Steuerpraxis Österreich
Kleinunternehmerpauschalierung 2026: 20 %, 45 % oder E/A Rechnung?
Von Stefan Ploskov
Aktualisiert am 29. Juli 2026
Die kurze Antwort: Liegen deine tatsächlichen abzugsfähigen Ausgaben unter dem anwendbaren Pauschalbetrag, kann die Kleinunternehmerpauschalierung rechnerisch günstiger und einfacher sein. Liegen sie darüber, kann die tatsächliche E/A Rechnung besser passen. Voraussetzungen, zusätzliche Abzüge und Bindungsfristen müssen immer mitgerechnet werden.
Kleinunternehmerpauschalierung
20 %
für einen Dienstleistungsbetrieb, höchstens 11.000 €
Kleinunternehmerpauschalierung
45 %
für einen anderen Betrieb, höchstens 24.750 €
Basispauschalierung 2026
6 % oder 15 %
abhängig von der Tätigkeit, mit eigenen Höchstbeträgen
E/A Rechnung
tatsächlich
belegte Betriebsausgaben statt eines Kernpauschales
Übersicht der gängigen Methoden zur Orientierung. Zahlen immer am eigenen Fall prüfen.
Zwei verschiedene Steuerfragen
Pauschalierung und Umsatzsteuerbefreiung sind nicht dasselbe
Die beiden Begriffe klingen ähnlich, betreffen aber unterschiedliche Steuern. Wer sie vermischt, vergleicht am Ende die falschen Zahlen.
Kleinunternehmerpauschalierung (Einkommensteuer)
Sie bestimmt, wie Betriebsausgaben und damit der Gewinn ermittelt werden. Die Pauschalsätze betragen 20 % oder 45 %.
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Sie betrifft die Befreiung von der Umsatzsteuer. 2026 gilt grundsätzlich die Grenze von 55.000 € Umsatz, ergänzt durch eigene Detailregeln.
Direkter Zahlenvergleich
Was bleibt vor weiteren Abzügen als Gewinn?
Gib dieselben Betriebseinnahmen in alle drei Methoden. Die Rechenhilfe stellt nur den jeweiligen Kernabzug gegenüber und trifft keine Aussage über deine Berechtigung.
- 20 % sind bei 11.000 € gedeckelt.
- 45 % sind bei 24.750 € gedeckelt.
- 2026 gelten bei der Basispauschalierung 6 % oder 15 %.
Rechenhilfe 2026
Drei Methoden mit deinen Zahlen vergleichen
| Methode | Angesetzte Ausgaben | Zwischengewinn |
|---|---|---|
| Tatsächliche E/A Rechnung | € 9.000,00 | € 31.000,00 |
| Kleinunternehmerpauschalierung 20 % | € 8.000,00 | € 32.000,00 |
| Basispauschalierung 6 % | € 2.400,00 | € 37.600,00 |
Die Rechenhilfe prüft weder Voraussetzungen noch Mischbetriebe und berechnet keine Steuer. Sie zeigt nur den Kernvergleich vor Sozialversicherung, Gewinnfreibetrag und weiteren gesondert abzugsfähigen Beträgen. Die Einordnung zum 6 % Satz der Basispauschalierung folgt eigenen gesetzlichen Tätigkeitsgruppen und nicht automatisch der Auswahl als Dienstleistungsbetrieb.
Vereinfachte Beispiele
Der Pauschalbetrag ist der erste Vergleichspunkt
Alle Beispiele zeigen Zwischenwerte vor Sozialversicherung, Gewinnfreibetrag, Arbeitsplatzpauschale und weiteren möglichen Abzügen. Sie sind keine Steuerberechnung.
Dienstleistung mit 40.000 € Einnahmen: 20 % ergeben 8.000 €
Der Zwischengewinn beträgt 32.000 €. Sind deine tatsächlichen abzugsfähigen Ausgaben nur 5.000 €, erkennt die Pauschale in diesem Kernvergleich 3.000 € mehr an.
Dieselbe Dienstleistung mit 12.000 € tatsächlichen Ausgaben
Die tatsächliche E/A Rechnung führt im Kernvergleich zu 28.000 € Zwischengewinn. Das sind 4.000 € weniger als beim 20 % Pauschalbetrag.
Anderer Betrieb mit 50.000 € Einnahmen: 45 % ergeben 22.500 €
Der Zwischengewinn beträgt 27.500 €. Bei 55.000 € Einnahmen erreicht das 45 % Pauschale genau seinen Höchstbetrag von 24.750 €.
Basispauschalierung 2026
6 % oder 15 % mit größerem Umsatzrahmen
Ab der Veranlagung 2026 gelten grundsätzlich 6 % für bestimmte beratende, schriftstellerische, wissenschaftliche, unterrichtende und weitere gesetzlich genannte Tätigkeiten, sonst 15 %.
- Umsatzvoraussetzung
- 420.000 €
- höchstens im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, ab Veranlagung 2026
- Rückkehr nach Wechsel
- 5 Jahre
- frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren
Entscheidungssystem
In fünf Schritten zur belastbaren Vergleichsrechnung
Ein Prozentvergleich allein reicht nicht. Tätigkeitsgruppe, gesonderte Abzüge und eine spätere Rückkehr zur Pauschalierung können wichtiger sein.
- 01
Voraussetzungen zuerst prüfen
Kläre Einkunftsart, umsatzsteuerliche Voraussetzungen, Umsatzgrenze und Ausschlüsse. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung schließt die Kleinunternehmerpauschalierung nicht automatisch aus.
- 02
Tätigkeit richtig einordnen
Für 20 % oder 45 % ist die Einordnung nach der Dienstleistungsbetriebe Verordnung entscheidend. Bei einem Mischbetrieb zählt grundsätzlich die Tätigkeit mit den höheren Betriebseinnahmen.
- 03
Echte Ausgaben vollständig sammeln
Vergleiche den anwendbaren Pauschalbetrag mit den tatsächlich abzugsfähigen Ausgaben. Nutze ein vollständiges Jahr und trenne private oder nicht abzugsfähige Teile.
- 04
Zusätzliche Abzüge separat rechnen
Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitsplatzpauschale, bestimmte Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und weitere gesetzlich genannte Beträge können den Vergleich verändern.
- 05
Bindungswirkung berücksichtigen
Nach einem freiwilligen Wechsel aus der Kleinunternehmerpauschalierung ist eine Rückkehr frühestens nach drei Wirtschaftsjahren möglich. Bei der Basispauschalierung beträgt diese Frist fünf Wirtschaftsjahre.
Vertiefende Grundlagen
Die Bausteine hinter dem Vergleich
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Zufluss, Abfluss und erforderliche Aufzeichnungen.
- Betriebsausgabe
Betriebliche Veranlassung und Abzugsverbote.
- Arbeitsplatzpauschale
Zusätzlicher möglicher Abzug bei Selbstständigen.
- Gewinnfreibetrag
Grundfreibetrag und weitere Voraussetzungen.
- Steuern und Berichte
Einnahmen, Ausgaben und Belege digital vorbereiten.
- Buchhaltung für Österreich
Abläufe für EPU und Selbstständige verbinden.
Häufige Fragen
Kurz und eindeutig beantwortet
Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung 2026?
Sie ist eine einkommensteuerliche Form der Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Statt vieler tatsächlicher Betriebsausgaben werden grundsätzlich 45 % der Betriebseinnahmen angesetzt, bei einem Dienstleistungsbetrieb 20 %. Es gelten Höchstbeträge und zusätzliche Voraussetzungen.
Sind 20 % oder 45 % anzuwenden?
Ein Dienstleistungsbetrieb setzt grundsätzlich 20 % an, höchstens 11.000 €. Für einen anderen Betrieb gelten 45 %, höchstens 24.750 €. Die Zuordnung richtet sich nach der Dienstleistungsbetriebe Verordnung. Bei einem Mischbetrieb ist grundsätzlich die Tätigkeit mit den höheren Betriebseinnahmen maßgeblich.
Ist die Kleinunternehmerpauschalierung dasselbe wie die Kleinunternehmerregelung?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Umsatzsteuerbefreiung. Die Kleinunternehmerpauschalierung betrifft die Gewinnermittlung für die Einkommensteuer. Beide Regeln sind miteinander verknüpft, haben aber unterschiedliche steuerliche Aufgaben.
Wann ist die tatsächliche E/A Rechnung eher sinnvoll?
Sie kann rechnerisch günstiger sein, wenn die tatsächlich abzugsfähigen Betriebsausgaben deutlich über dem anwendbaren Pauschalbetrag liegen. Entscheidend ist ein vollständiger Vergleich einschließlich zusätzlicher Abzüge, Ausschlüsse und Bindungsfristen.
Kann ich jedes Jahr neu zwischen den Methoden wählen?
Nicht ohne Folgen. Nach dem freiwilligen Wechsel aus der Kleinunternehmerpauschalierung ist eine erneute Anwendung frühestens nach drei Wirtschaftsjahren möglich. Wer die Basispauschalierung verlässt, kann sie frühestens nach fünf Wirtschaftsjahren wieder verwenden.
Nachweise
Quellen
Die Einordnung in diesem Leitfaden stützt sich auf folgende österreichische Quellen. Geprüft am 28. Juli 2026.
- 01RIS: § 17 Einkommensteuergesetz 1988
Gesetzestext zu Kleinunternehmerpauschalierung, Basispauschalierung, Höchstbeträgen und Bindungsfristen.
- 02USP: Pauschalierung im Überblick
Amtliche Übersicht zu Voraussetzungen, 20 % und 45 %, zusätzlichen Abzügen und Rückkehrfrist.
- 03USP: Basispauschalierung Einkommensteuer
Amtliche 2026 Werte von 6 % und 15 %, Höchstbeträge und fünfjährige Rückkehrfrist.
- 04RIS: Dienstleistungsbetriebe Verordnung
Amtliche Zuordnung der Tätigkeiten, für die bei der Kleinunternehmerpauschalierung 20 % gelten.
- 05WKO: Pauschalierung für Kleinunternehmer
Praxisübersicht mit Stand 1. April 2026, Umsatzgrenze, Einordnung und Beispielen.
Dieser Leitfaden vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Prüfe die Einordnung und einen Methodenwechsel für deinen konkreten Betrieb mit der Steuerberatung.