Honorarnote
Eine im Geschäftsverkehr gebräuchliche Bezeichnung, die laut USP vor allem bei freiberuflichen Leistungen und freien Dienstverhältnissen verwendet wird.
Eine Honorarnote ist umsatzsteuerrechtlich keine eigene Belegart. Nach § 11 Abs. 2 UStG gilt jede Urkunde, mit der eine Unternehmerin oder ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, unabhängig von ihrer Bezeichnung als Rechnung. Deshalb richten sich die Pflichtangaben nach dem Geschäftsfall und dem Umsatzsteuerstatus, nicht nach der Überschrift.
Allgemeine Information für typische österreichische Fälle. Vertragsart, Umsatzsteuerstatus und Auslandsbezug müssen für den konkreten Auftrag geprüft werden.
Honorarnote
HN 2026 0014
Von
Name und Anschrift
UID, falls erforderlich
An
Empfänger und Anschrift
UID, falls erforderlich
Lektorat und Textprüfung
Leistungszeitraum und Umfang ergänzen
Betrag prüfen
Begriff richtig einordnen
Eine im Geschäftsverkehr gebräuchliche Bezeichnung, die laut USP vor allem bei freiberuflichen Leistungen und freien Dienstverhältnissen verwendet wird.
Der rechtliche Oberbegriff für eine Urkunde, mit der über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Die Bezeichnung des Dokuments ändert diese Einordnung nicht.
Ob eine Person selbstständig, freiberuflich oder in einem freien Dienstverhältnis arbeitet, ergibt sich nicht aus dem Wort Honorarnote. Das tatsächliche Vertragsverhältnis und die ausgeübte Tätigkeit bleiben entscheidend.
Regulärer B2B-Fall
Die Übersicht fasst die zentralen Angaben für eine reguläre österreichische B2B-Abrechnung zusammen. § 11 Abs. 6 erlaubt in bestimmten Fällen vereinfachte Angaben. Bei Auslandsbezug, Reverse Charge oder anderen Sonderfällen genügt diese Übersicht nicht.
Tagesaktuellen Gesetzestext öffnenNenne die Person oder das Unternehmen, das die Leistung erbringt, mit vollständiger Anschrift.
Bei einer regulären B2B-Abrechnung gehören Name und Anschrift des Leistungsempfängers auf das Dokument.
Beschreibe die erbrachte Leistung so konkret, dass der Auftrag und sein Umfang nachvollziehbar sind.
Gib den Tag der Leistung oder den Zeitraum an, über den sich die Leistung erstreckt.
Zeige Entgelt und Steuersatz sowie den Steuerbetrag. Bei einer Steuerbefreiung gehört ein verständlicher Hinweis auf die Befreiung dazu.
Halte fest, an welchem Tag du die Honorarnote ausstellst.
Eine reguläre Rechnung benötigt eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer. Für vereinfachte Fälle nennt § 11 Abs. 6 Erleichterungen.
Die eigene UID ist bei inländischen Leistungen mit Vorsteuerabzugsrecht grundsätzlich anzuführen. Für steuerbefreite Umsätze gelten Besonderheiten.
Bei einem Gesamtbetrag über 10.000 € und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ist auch die UID des Leistungsempfängers relevant.
Vereinfachung eins
Für eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 400 € nicht übersteigt, nennt § 11 Abs. 6 vereinfachte Angaben. Die Erleichterung ist bei bestimmten grenzüberschreitenden Umsätzen ausgeschlossen.
Vereinfachung zwei
Der aktuelle § 11 Abs. 6 sieht vereinfachte Angaben auch vor, wenn die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das ist eine eigene Voraussetzung und folgt nicht aus der Bezeichnung Honorarnote oder EPU.
Vom Auftrag zum Beleg
Der erste Schritt ist nicht die Vorlage, sondern die richtige Einordnung. Erst danach lässt sich entscheiden, welche Steuerangaben und UID-Felder tatsächlich passen.
Prüfe, wer die Leistung erbracht hat, wer sie empfängt, ob ein Inlandsfall vorliegt und welche umsatzsteuerliche Behandlung tatsächlich gilt.
Übernimm Namen, Anschriften und erforderliche UID-Angaben aus verlässlichen Unterlagen. Erfinde oder schätze keine Identifikationsnummer.
Nenne Art und Umfang der Leistung sowie das Leistungsdatum oder den Leistungszeitraum. Stunden, Einheiten oder Projektteile schaffen Klarheit.
Berechne Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag nachvollziehbar. Wenn eine Befreiung anwendbar ist, weise keine Umsatzsteuer aus und ergänze einen klaren Hinweis.
Kontrolliere die Angaben, exportiere eine gut lesbare Fassung und lege die Honorarnote gemeinsam mit Auftrag und Leistungsnachweis nachvollziehbar ab.
Offizielle Vorlagen
Das AMS stellt zwei bearbeitbare Word-Vorlagen bereit. Die zugrunde liegende AMS-Seite wurde am 27. Mai 2025 aktualisiert. Gleiche Felder und Steuerhinweise deshalb vor Verwendung mit dem aktuellen § 11 UStG und deinem Geschäftsfall ab.
AMS-Einordnung und Vorlagen öffnenAMS Word-Datei
Bearbeitbare DOCX Vorlage als Ausgangspunkt. Voraussetzungen und Hinweistext aktuell prüfen.
AMS Word-Datei
Bearbeitbare DOCX Vorlage für einen anderen Ausgangsfall. Steuerliche Einordnung nicht aus der Vorlage ableiten.
Das kostenlose Browser-Tool und die Contaro Word-Bibliothek erstellen derzeit Dokumente mit der Überschrift Rechnung. Du kannst sie für die Rechnungslogik prüfen, sie werden auf dieser Seite aber nicht als eigene Honorarnote-Vorlage bezeichnet.
Vertiefende Grundlagen
Häufige Fragen
Umsatzsteuerrechtlich ist die Bezeichnung nicht entscheidend. Nach § 11 Abs. 2 UStG gilt jede Urkunde, mit der eine Unternehmerin oder ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, als Rechnung. Honorarnote ist eine im Geschäftsverkehr gebräuchliche Bezeichnung, vor allem bei freiberuflichen Leistungen und freien Dienstverhältnissen.
Laut USP wird die Bezeichnung vor allem von freiberuflich Tätigen und freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern verwendet. Die Überschrift allein entscheidet aber weder über Selbstständigkeit noch über Steuerpflicht. Maßgeblich sind die tatsächliche Tätigkeit, das Vertragsverhältnis und der konkrete Geschäftsfall.
Für den typischen regulären B2B-Fall gelten die Rechnungsangaben nach § 11 Abs. 1 UStG, darunter Namen und Anschriften, Leistung, Leistungsdatum, Entgelt, steuerliche Behandlung, Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer und erforderliche UID-Angaben. § 11 Abs. 6 enthält Vereinfachungen für bestimmte Fälle. Auslandsfälle müssen gesondert geprüft werden.
Bei einer regulären Rechnung ist eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer vorgesehen. § 11 Abs. 6 erlaubt in bestimmten vereinfachten Fällen weniger Angaben. Eine durchgängige Nummerierung bleibt auch dann praktisch hilfreich, ersetzt aber nicht die Prüfung, welche Regeln für den konkreten Fall gelten.
Nein. Die Bezeichnung Honorarnote macht eine Leistung nicht steuerfrei. Ob Umsatzsteuer auszuweisen ist, hängt von der steuerlichen Behandlung der Leistung und der leistenden Person ab. Wer eine anwendbare Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, weist keine Umsatzsteuer aus und ergänzt einen verständlichen Hinweis auf die Befreiung.
Originalquellen
Quellen geprüft am 28. Juli 2026. Redaktionell verantwortlich: Stefan Ploskov.
Redaktionsgrundsätze ansehenTagesaktueller Gesetzestext zum Rechnungsbegriff, zu Pflichtangaben und zu vereinfachten Rechnungen.
Amtliche Begriffsdefinition und Einordnung der gebräuchlichen Verwendung, aktualisiert am 1. Juni 2026.
Amtliche Übersicht zu den regulären Rechnungsangaben und zur Empfänger-UID bei mehr als 10.000 €.
Praxisübersicht und offizielle Word-Vorlagen. Die Seite wurde am 27. Mai 2025 aktualisiert und muss für Rechtsfragen mit dem aktuellen RIS abgeglichen werden.
Eine vollständige Vorlage kann die fachliche Einordnung nicht ersetzen. Prüfe insbesondere Vertragsverhältnis, Steuerbefreiung, Auslandsbezug und erforderliche UID-Angaben.