Umsatzsteuer

Reverse Charge

Reverse Charge bedeutet: In gesetzlich geregelten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung enthält dann dessen UID und den Hinweis auf seine Steuerschuldnerschaft, aber keinen gesonderten USt-Ausweis.

Quellenstand

Österreichisches Recht

Quellen geprüft am 26. Juli 2026

Redaktionell verantwortlich: Stefan Ploskov

Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz erklärt

Was bedeutet Reverse Charge?

Reverse Charge bedeutet: In gesetzlich geregelten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung enthält dann dessen UID und den Hinweis auf seine Steuerschuldnerschaft, aber keinen gesonderten USt-Ausweis.

Österreichische Einordnung

Was gilt in Österreich?

Reverse Charge verlagert die Steuerschuld nur in gesetzlich definierten Fällen auf den Leistungsempfänger. Ein ausländischer Kunde oder Lieferant allein löst das Verfahren noch nicht aus.

Praktische Umsetzung

Was bedeutet das im Alltag?

Wende Reverse Charge nie nur wegen eines ausländischen Kunden an – zuerst müssen die gesetzlichen Voraussetzungen passen.

Praxisbeispiel

So sieht das konkret aus

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer

Ein österreichisches Unternehmen bezieht eine dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Leistung über 1.000 € netto. Im Beispiel ist es vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Vereinfachte steuerliche Abbildung

Position
Lieferantenrechnung netto
Betrag
1.000 €
Position
Gesonderter USt-Ausweis des Lieferanten
Betrag
0 €
Position
Steuerschuld beim Empfänger bei 20 %
Betrag
200 €
Position
Vorsteuer bei voller Berechtigung
Betrag
200 €

Ergebnis

Die Rechnung enthält den erforderlichen Hinweis und keinen gesonderten Steuerbetrag; der Empfänger bildet Steuerschuld und gegebenenfalls Vorsteuer selbst ab.

Prüfliste

Darauf solltest du achten

  • Leistungsart, Leistungsort und Unternehmereigenschaft prüfen.
  • Erforderliche UID des Leistungsempfängers aufnehmen.
  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft verwenden und keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.

Nachweise

Quellen

Die rechtliche Einordnung dieses Artikels stützt sich auf folgende österreichische Quellen:

Praktische Rechnungshilfen

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Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen zu österreichischem Recht und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Im Einzelfall sind die konkreten Umstände maßgeblich.