BuchhaltungPraxisbegriff

Eigenbeleg

Ein Eigenbeleg ist ein selbst erstellter Nachweis, wenn nach Art der Ausgabe kein Fremdbeleg erhältlich ist. Er ist ein Praxisbegriff und ersetzt keinen vorhandenen Originalbeleg.

Quellenstand

Österreichisches Recht

Quellen geprüft am 26. Juli 2026

Redaktionell verantwortlich: Stefan Ploskov

Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz erklärt

Was bedeutet Eigenbeleg?

Ein Eigenbeleg ist ein selbst erstellter Nachweis, wenn nach Art der Ausgabe kein Fremdbeleg erhältlich ist. Er ist ein Praxisbegriff und ersetzt keinen vorhandenen Originalbeleg.

Österreichische Einordnung

Was gilt in Österreich?

Der Eigenbeleg ist eine Ausnahme für Situationen, in denen nach der Art der Ausgabe kein Fremdbeleg erhältlich ist. Er darf nicht dazu dienen, einen vorhandenen oder beschaffbaren Originalbeleg bequem zu ersetzen.

Einordnung: Der Ausdruck ist ein Praxisbegriff. Entscheidend sind die jeweils dahinterstehenden gesetzlichen Regeln, nicht die Bezeichnung selbst.

Praktische Umsetzung

Was bedeutet das im Alltag?

Halte Datum, Betrag, Geschäftspartner, Anlass und warum kein Fremdbeleg vorliegt so konkret wie möglich fest.

Praxisbeispiel

So sieht das konkret aus

Für eine Ausgabe war tatsächlich kein Fremdbeleg erhältlich

Für eine betriebliche Kleinzahlung über 12 € konnte nach Art des Vorgangs kein externer Beleg beschafft werden. Die Unternehmerin dokumentiert den Vorgang unmittelbar selbst.

Inhalt des Eigenbelegs

Angabe
Datum
Beispiel
12.05.2026
Angabe
Betrag
Beispiel
12 €
Angabe
Betrieblicher Anlass
Beispiel
Konkreter Zweck der Ausgabe
Angabe
Warum kein Fremdbeleg?
Beispiel
Grund ausdrücklich dokumentiert

Ergebnis

Der Eigenbeleg erklärt den Ausnahmefall; er ersetzt keinen vorhandenen oder zumutbar beschaffbaren Originalbeleg.

Prüfliste

Darauf solltest du achten

  • Grund für das Fehlen eines Fremdbelegs festhalten.
  • Datum, Betrag, Empfänger und Anlass konkret dokumentieren.
  • Eigenbeleg nur in nachvollziehbaren Ausnahmefällen verwenden.

Nachweise

Quellen

Die rechtliche Einordnung dieses Artikels stützt sich auf folgende österreichische Quellen:

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Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen zu österreichischem Recht und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Im Einzelfall sind die konkreten Umstände maßgeblich.