Rechnung

Anzahlungsrechnung

Wird ein Entgelt oder Teilentgelt vor der Leistung vereinnahmt, gelten die Rechnungsregeln sinngemäß; die Endrechnung zieht bereits abgerechnete Anzahlungen samt Steuer ab.

Quellenstand

Österreichisches Recht

Quellen geprüft am 26. Juli 2026

Redaktionell verantwortlich: Stefan Ploskov

Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz erklärt

Was bedeutet Anzahlungsrechnung?

Wird ein Entgelt oder Teilentgelt vor der Leistung vereinnahmt, gelten die Rechnungsregeln sinngemäß; die Endrechnung zieht bereits abgerechnete Anzahlungen samt Steuer ab.

Österreichische Einordnung

Was gilt in Österreich?

Eine Anzahlungsrechnung bildet eine Zahlung ab, die vor der vollständigen Leistung eingeht. Für die spätere Endabrechnung ist entscheidend, dass bereits abgerechnete Anzahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer klar berücksichtigt werden.

Praktische Umsetzung

Was bedeutet das im Alltag?

Stelle nur für eine tatsächlich vereinnahmte Anzahlung aus und verknüpfe Schluss- und Anzahlungsrechnung eindeutig.

Praxisbeispiel

So sieht das konkret aus

30 Prozent Anzahlung für ein Projekt

Ein in Österreich mit 20 Prozent steuerpflichtiges Projekt kostet 12.000 € netto. Vereinbart und vereinnahmt werden 30 Prozent Anzahlung.

Anzahlung netto

12.000 € × 30 %

= 3.600 €

Umsatzsteuer auf die Anzahlung

3.600 € × 20 %

= 720 €

Offen in der Schlussrechnung

14.400 € − 4.320 €

= 10.080 € brutto

Anzahlung und Schlussabrechnung

Position
Gesamtauftrag
Netto
12.000 €
Brutto
14.400 €
Position
Vereinnahmte Anzahlung
Netto
3.600 €
Brutto
4.320 €
Position
Verbleibender Betrag
Netto
8.400 €
Brutto
10.080 €

Ergebnis

Die Schlussrechnung weist den Gesamtauftrag aus und zieht die bereits abgerechnete Anzahlung samt zugehöriger Steuer nachvollziehbar ab.

Prüfliste

Darauf solltest du achten

  • Vereinnahmte Anzahlung und Zahlungsdatum eindeutig zuordnen.
  • Leistung und vereinbarten Gesamtauftrag klar bezeichnen.
  • Anzahlung in der Schlussrechnung nachvollziehbar abziehen.

Nachweise

Quellen

Die rechtliche Einordnung dieses Artikels stützt sich auf folgende österreichische Quellen:

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Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen zu österreichischem Recht und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Im Einzelfall sind die konkreten Umstände maßgeblich.