Steuerpraxis

AfA

Die Absetzung für Abnutzung verteilt Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Anlageguts über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Quellenstand

Österreichisches Recht

Quellen geprüft am 26. Juli 2026

Redaktionell verantwortlich: Stefan Ploskov

Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz erklärt

Was bedeutet AfA?

Die Absetzung für Abnutzung verteilt Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Anlageguts über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Österreichische Einordnung

Was gilt in Österreich?

Die AfA betrifft abnutzbares Anlagevermögen, dessen Kosten nicht sofort vollständig als laufende Ausgabe behandelt werden. Die Verteilung folgt der betrieblichen Nutzungsdauer und muss mit dem Anlagenverzeichnis zusammenpassen.

Praktische Umsetzung

Was bedeutet das im Alltag?

Nimm das Wirtschaftsgut ins Anlagenverzeichnis auf; eine Sofortabschreibung ist nur in besonderen Fällen, etwa bei GWG, möglich.

Praxisbeispiel

So sieht das konkret aus

Eine Maschine wird linear abgeschrieben

Ein Betrieb schafft am 2. Jänner 2026 eine sofort eingesetzte Maschine um 10.000 € netto an. Für das Beispiel wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren angenommen.

Jährliche AfA

10.000 € ÷ 5 Jahre

= 2.000 € pro Jahr

Lineare AfA und verbleibender Buchwert

Jahr
2026
AfA
2.000 €
Restbuchwert
8.000 €
Jahr
2027
AfA
2.000 €
Restbuchwert
6.000 €
Jahr
2028
AfA
2.000 €
Restbuchwert
4.000 €
Jahr
2029
AfA
2.000 €
Restbuchwert
2.000 €
Jahr
2030
AfA
2.000 €
Restbuchwert
0 €
Verbleibender Buchwert nach der jährlichen AfA
20268.000 €
20276.000 €
20284.000 €
20292.000 €
20300 €

Ergebnis

Unter den getroffenen Annahmen werden fünf Jahre lang jeweils 2.000 € als AfA berücksichtigt.

Wichtig: Wird das Wirtschaftsgut im ersten Jahr höchstens sechs Monate genutzt, ist grundsätzlich nur die halbe Jahres-AfA anzusetzen. Die tatsächliche Nutzungsdauer ist im Einzelfall zu bestimmen.

Prüfliste

Darauf solltest du achten

  • Betriebliche Nutzung und selbstständige Bewertbarkeit des Wirtschaftsguts prüfen.
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten vollständig dokumentieren.
  • Nutzungsdauer und jährliche AfA im Anlagenverzeichnis nachvollziehbar führen.

Nachweise

Quellen

Die rechtliche Einordnung dieses Artikels stützt sich auf folgende österreichische Quellen:

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Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen zu österreichischem Recht und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Im Einzelfall sind die konkreten Umstände maßgeblich.