Praxisbegriff

Zahlungsziel

Das Zahlungsziel ist die vertraglich oder auf der Rechnung kommunizierte Fälligkeit. Es gehört nicht zu den in § 11 UStG aufgezählten allgemeinen Pflichtangaben einer Rechnung.

Quellenstand

Österreichisches Recht

Quellen geprüft am 26. Juli 2026

Redaktionell verantwortlich: Stefan Ploskov

Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Was bedeutet Zahlungsziel?

Das Zahlungsziel ist die vertraglich oder auf der Rechnung kommunizierte Fälligkeit. Es gehört nicht zu den in § 11 UStG aufgezählten allgemeinen Pflichtangaben einer Rechnung.

Was gilt in Österreich?

Das Zahlungsziel legt fest, wann eine Forderung bezahlt werden soll. Es ist zwar kein allgemeines Pflichtfeld nach § 11 UStG, schafft aber Klarheit für offene Posten, Mahnungen und die Beurteilung des Verzugs.

Einordnung: Der Ausdruck ist ein Praxisbegriff. Entscheidend sind die jeweils dahinterstehenden gesetzlichen Regeln, nicht die Bezeichnung selbst.

Was bedeutet das im Alltag?

Gib ein eindeutiges Datum oder eine klare Frist an, damit offene Posten und Mahnlauf nachvollziehbar bleiben.

Praxisbeispiel

Ein konkretes Datum verhindert Auslegungsspielraum

Eine Rechnung wird am 1. Juni 2026 ausgestellt. Statt nur „zahlbar in zwei Wochen“ zu schreiben, wird die Fälligkeit ausdrücklich bezeichnet.

Klare Zahlungsangabe

Angabe
Rechnungsdatum
Beispiel
01.06.2026
Angabe
Zahlungsziel
Beispiel
Zahlbar bis 15.06.2026
Angabe
Offene-Posten-Überwachung
Beispiel
Fälligkeit 15.06.2026

Ergebnis: Das eindeutige Datum kann in Rechnung, offener-Posten-Liste und Mahnprozess konsistent verwendet werden.

Darauf solltest du achten

  • Eindeutiges Datum oder klar berechenbare Frist verwenden.
  • Zahlungsziel in Angebot, Vertrag und Rechnung konsistent halten.
  • Fälligkeit in der offenen-Posten-Verwaltung überwachen.

Quellen

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Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen zu österreichischem Recht und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Im Einzelfall sind die konkreten Umstände maßgeblich.