Umsatzsteuer

OSS (One-Stop-Shop)

Der OSS ermöglicht, bestimmte EU-Umsätze zentral elektronisch zu erklären und zu bezahlen. Er betrifft insbesondere bestimmte B2C-Leistungen und Versandhandelsumsätze, nicht gewöhnliche B2B-Rechnungen.

Quellenstand

Österreichisches Recht

Quellen geprüft am 26. Juli 2026

Redaktionell verantwortlich: Stefan Ploskov

Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz erklärt

Was bedeutet OSS (One-Stop-Shop)?

Der OSS ermöglicht, bestimmte EU-Umsätze zentral elektronisch zu erklären und zu bezahlen. Er betrifft insbesondere bestimmte B2C-Leistungen und Versandhandelsumsätze, nicht gewöhnliche B2B-Rechnungen.

Österreichische Einordnung

Was gilt in Österreich?

Der One-Stop-Shop bündelt die Erklärung und Zahlung bestimmter Umsatzsteuern innerhalb der EU. Er ist ein Sonderverfahren für definierte Umsätze und darf nicht pauschal auf gewöhnliche B2B-Geschäfte übertragen werden.

Praktische Umsetzung

Was bedeutet das im Alltag?

Prüfe vor der Anmeldung genau, welche Umsätze erfasst sind und ob die Rechnungs- und Nachweispflichten trotzdem weiterlaufen.

Praxisbeispiel

So sieht das konkret aus

B2C-Umsätze werden nach Bestimmungsland getrennt

Ein österreichischer Onlineshop erzielt vom OSS erfasste B2C-Umsätze in zwei anderen EU-Mitgliedstaaten. Die dort jeweils geltende Steuer wird getrennt aufgezeichnet.

Aufzeichnung für die OSS-Meldung

Bestimmungsland
EU-Mitgliedstaat A
Netto-Umsatz
1.000 €
Anzuwendender Satz
Satz des Bestimmungslands
Bestimmungsland
EU-Mitgliedstaat B
Netto-Umsatz
2.000 €
Anzuwendender Satz
Satz des Bestimmungslands

Ergebnis

Die Umsätze werden nicht pauschal zusammengefasst, sondern je Bestimmungsland und Steuersatz nachvollziehbar für den OSS-Prozess geführt.

Prüfliste

Darauf solltest du achten

  • Prüfen, ob der konkrete B2C- oder Versandhandelsumsatz erfasst ist.
  • Umsätze nach Mitgliedstaat und Steuersatz nachvollziehbar aufzeichnen.
  • OSS-Meldung von übrigen Umsatzsteuerprozessen abgrenzen.

Nachweise

Quellen

Die rechtliche Einordnung dieses Artikels stützt sich auf folgende österreichische Quellen:

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Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen zu österreichischem Recht und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Im Einzelfall sind die konkreten Umstände maßgeblich.